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Abmahnung (Hinweis an "Massen-Abmahner"):

Wenn die Geltendmachung einer Abmahnung missbräuchlich ist (Bsp. "Massen-Abmahner"), so darf der Anspruch auf eine wettbewerbsrechliche Unterlassung gemäß § 13 Abs. 5 UWG nicht geltend gemacht werden.

Es wird hiermit ausdrücklich deutlich gemacht, dass bei einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung ein Anwalt hinzugezogen wird. Die entstehenden Kosten sind in diesem Fall vom Abmahner zu tragen. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass wir in diesem Fall eine Gegenabmahnung veranlassen.

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